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Hartz-4-Empfängern steht rechtlich Geld für FFP2-Masken zu. Sie bekommen es aber nicht.
Obwohl die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften auf Zahlung von monatlich 129 EURO für FF2-Masken vor liegen. Wird Hartz-4-Empfängern das ihnen zustehende Geld verweigert.
Ein Jobcenter muss einem Hartz-IV-Bezieher monatlich 129 EURO für eine Ausstattung von Schutzmasken bezahlen oder 20 Masken pro Woche bereitstellen. Soweit die Entscheidung des Sozialgerichtes Karlsruhe. Diese Entscheidung war eine Einzelfallentscheidung zugunsten des Klägers, Der Kammerbeschluss (SG Karlsruhe vom 11.02.2021, Az. S 12 AS 213/21 ER), ist rechtskräftig. Quelle
Gemäß Artikel 3 Grundgesetz der den Gleichbehandlungsgrundsatz regelt
hat die Verwaltung ihr Ermessen in gleich liegenden Fällen in gleicher Weise auszuüben.
QuelleDie BA und das BMAS sind durch Artikel 1 GG, Abs 3 an das Grundrecht und dem Artikel 3 Abs. GG an die Entscheidung des BVerwG gebunden.
Die BA und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestreiten aber den Anspruch.
Auf das Urteil des BVerwG das wir der BA und dem BMAS vorgelegt und den rechtlichen Zusammenhang hingewiesen haben wurden ignoriert. Der Anspruch wurde vom Ministerium und der BA daher verneint.
Die Weigerung der BA allen Hartz 4 Empfängern monatlich 129 EURO für FFP2-Masken zu bezahlen verstößt gegen die Entscheidung des BVerwG und gegen Artikel 3 GG: Gleiches Recht für alle.
Im Januar 2022 haben 3.611.266 Personen Grundsicherung bezogen.Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Josef Demmel, Onlineverlag
Herr Josef Demmel
Frühlingsstraße 54
83435 Bad Reichenhall
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